Analyse: Compact profitiert von Verbotsverfahren

    Jürgen Elsässer (Archiv) / Foto: über dts Nachrichtenagentur

    Nach Einschätzung von Forschenden am Institut für Demokratie und Zivilgesellschaft in Jena (IDZ) hat das rechtsextreme Compact-Magazin von dem Verbotsverfahren am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig messbar bei der Anhängerschaft der Szene profitieren können. "Nicht nur die mediale Aufmerksamkeit rund um das Verbot ließ sämtliche Social-Media-Metriken steigen - bemerkenswert ist vor allem, wie nachhaltig das Compact-Magazin diese in Reichweitenzuwächse ummünzen konnte", sagte Christian Donner, Senior Data Scientist am IDZ, den Tageszeitungen der Funke-Mediengruppe (Dienstagsausgaben). Auf der Online-Plattform Telegram hat Compact heute mehr als 80.000 Fans. Im Anschluss an das kurzzeitige Verbot des Magazins im Sommer 2024 stellte das Forschungsteam nach eigenen Angaben ein "enormes langfristiges Wachstum" fest. 20.000 neue Anhänger hätte das Magazin auf Telegram gewonnen - eine Steigerung von mehr als 30 Prozent.

    Das Wachstum auf der Plattform X, früher Twitter, hat sich laut der Jenaer Wissenschaftler sogar vervierfacht. Starke Zuwächse gab es demnach auch bei der Videoplattform YouTube. IDZ-Mitarbeiterin Franziska Martini sagte: "Der Telegram-Kanal von Compact hatte nach dem kurzzeitigen Verbot 2024 den stärksten Zuwachs an Abonnenten zu verzeichnen." Das deute darauf hin, dass Nutzer bei Verboten und Sperrungen gezielt nach Alternativen suchen, um an Inhalte zu gelangen, sagte Martini. "Compact ist ein wichtiges Bindeglied zwischen verschiedenen Milieus am rechten Rand. Das sehen wir daran, dass Inhalte von populistischen bis hin zu verschwörungsideologischen Gruppen rezipiert werden." Zwei Tage lang hat das Bundesverwaltungsgericht Anfang Juni über das rechtsextremistische Compact-Magazin verhandelt - am Dienstag will es in Leipzig sein Urteil fällen. Entschieden wird, ob das im Juli 2024 vom Bundesinnenministerium ausgesprochene Verbot der Compact-Magazin GmbH bestehen bleibt. Diese gibt nicht nur das Magazin heraus, sondern betreibt auch einen Kanal etwa auf der Videoplattform YouTube. In einem vom Kläger angestrengten Eilverfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht das Verbot im August 2024 zunächst teilweise und vorläufig außer Vollzug gesetzt (BVerwG 6 VR 1.24). Grund waren vor allem Zweifel an der Verhältnismäßigkeit. Damit konnte das Blatt vorerst wieder erscheinen.

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