Höcke will Volksverhetzung als Straftat abschaffen

    Björn Höcke (Archiv) / Foto: über dts Nachrichtenagentur

    Der Thüringer AfD-Landesvorsitzende Björn Höcke dringt auf Änderungen im Strafgesetzbuch. Gemeinsam mit vier Parteifreunden setzt er sich für eine Abschaffung oder weitgehende Einschränkung der Straftatbestände Volksverhetzung (Paragraf 130 StGB) und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (Paragraf 86a StGB) ein, wie aus dem Antragsbuch für den AfD-Bundesparteitag hervorgeht, über das die "Welt" berichtet. In einem Änderungsantrag von Höcke heißt es: "Die massive Ausweitung der Anwendung politischer Straftatbestände wie der Volksverhetzung, aber auch dem Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen bedroht mittlerweile nicht nur den für eine Demokratie essenziellen freien Diskurs, sondern auch die Kunst- und Wissenschaftsfreiheit. Wir setzen uns dafür ein, dass diese Straftatbestände abgeschafft werden bzw. deren Anwendung auf wenige, allgemein bekannte Fallgruppen beschränkt wird." Höcke beantragt, diese Sätze in das Wahlprogramm der AfD für die Bundestagswahl aufzunehmen.

    Zwei weitere Thüringer Landtagsabgeordnete unterstützen den Antrag. Das Programm wird auf dem Parteitag am kommenden Wochenende in Riesa verabschiedet. In der "Welt" spricht Höcke von "Maulkorbparagrafen" sowie einer "Aushebelung der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit durch das Strafrecht". Die "ursprüngliche Intention" des Straftatbestands der Volksverhetzung - "Gewaltaufrufe gegen einzelne, klar definierte Bevölkerungsgruppen zu unterbinden" - sei "in Ordnung". "Allerdings sehen wir mit Sorge die Tendenz, dass die Beschreibung der Realität immer schwieriger wird, weil jede pointierte Kritik an den Zuständen, für welche das Establishment verantwortlich ist, schnell vor Gericht enden kann", sagte Höcke weiter. Es sei ein "Sonderrecht" entstanden, das "nicht mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip vereinbar" sei. Höcke nennt diesbezüglich auch den Paragrafen 86, also das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

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